Die mit der DSGVO und dem neu formulierten Datenschutzgesetz (DSG) geschaffenen Regelungen für Videoüberwachungen („Bildaufnahmen“) sind die inhaltlich der früheren Rechtslage sehr ähnlich.

Was bedeutet Videoüberwachung und warum wird eine solche durchgeführt?

Videoüberwachung bedeutet, dass eine Person, ein Gegenstand, ein Gebäude oder ähnliches gezielt überwacht wird – meist durch ein digitales Medium, wie z.B. eine Videokamera.

Die Folge ist, dass Bilder der betroffenen Subjekte und Objekte für andere Personen jederzeit sichtbar sind.

Grundlegend sollte eine Videoüberwachung der reinen Informationserhebung dienen. Da der Ausdruck „Überwachung“ aber oft negativ behaftet ist, werden damit in den meisten Fällen Beobachtung und Kontrolle verbunden.

Unabhängig, ob eine Videoüberwachung im privaten oder öffentlichen Bereich stattfindet, ist aber im Normalfall die Intention hinter einer solchen Maßnahme der Aspekt „Sicherheit“.

Was ist zu bedenken und wen betrifft die Videoüberwachung?

Die Videoüberwachung betrifft in erster Linie mich selbst!

Fakt ist: Sobald eine Kamera eingeschaltet ist, kann ich überwacht werden bzw. bin ich von der Thematik betroffen. Gerade öffentlich zugängliche Stellen werden hinsichtlich einer Videoüberwachung stark diskutiert, da die Grenze zwischen Überwachung zwecks Sicherheit und missbräuchlicher Anwendung schmal ist.

Grundsätzlich ist das Anbringen einer Videoüberwachung nur zulässig, wenn das anzuwendende Gesetz/Recht es erlaubt oder/und der Betroffene eingewilligt hat. Ebenso muss der Zweck vorab schriftlich festgelegt und dokumentiert werden. Jede Videoüberwachung in ist verpflichtend zu kennzeichnen.

An Arbeitsplätzen und Parkplätzen ist eine derartige Überwachung nicht ohne weiteres einfach möglich. Eine Überwachung des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter, vielleicht sogar noch in den einzelnen Büros oder an persönlichen Arbeitsstätten ist nicht zulässig.

Eine entsprechende Videoüberwachung darf nur an einem öffentlich zugänglichen Bereich zum Zwecke der Erhöhung der Sicherheit oder Entgegenwirkung von Überfällen und Diebstählen angebracht werden. Die erhobenen Daten müssen, falls eine Aufzeichnung stattfindet, gelöscht werden, sobald sie nicht mehr für den genannten Zweck erforderlich sind und “schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen”.

Unzulässig für ein Anbringen einer Videoüberwachung sind dagegen Plätze wie Toiletten- und Sanitärbereiche, Schlafplätze und Pausenräume. Sie alle gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich und zur Intimsphäre der Person.

Versteckte Überwachung ist nur umsetzbar, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Verdacht auf Diebstahl eines Arbeitnehmers zu ermitteln. Selbst hier muss festgestellt werden, ob dies einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt.

Für nicht öffentlich zugängliche Stellen, wie Lager und Werksgelände ist eine Videoüberwachung, die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, nur z.B. zur Zutrittskontrolle, Wahrung des Hausrechts, Schutz des Eigentums, Sicherheit der Beschäftigten, Sicherung der Anlagen und des Betriebes und zur Qualitätskontrolle zulässig.

Die angebrachten Kameras müssen Bilder in ausreichender Qualität liefern, um den genannten Zwecken zu entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss die Videoüberwachung überdacht und gegebenenfalls ganz unterlassen werden.

Welche Vor- und Nachteile bringt eine Videoüberwachung?

Vorteile einer Videoüberwachung

  • Höhere Aufklärungsraten bei Unfällen, Schäden und Kriminalität: Art und Weise sowie der Ablauf und die beteiligten Personen können eher nachvollzogen werden
  • Abschreckung: Anzahl kleinerer Straftaten kann gesenkt oder vermieden werden
  • Größere Straftaten bzw. bereits vermutete Vergehen können besser aufgeklärt werden
  • Individuelles Sicherheitsgefühl steigt
  • Verbesserte Übersicht der überwachten Bereiche

Nachteile einer Videoüberwachung

 

  • Kosten und erhöhtes administrativer Aufwand
  • Abschreck-Funktion wirkt nicht bei allen und nicht in jeder Situation und eine Vermeidung der Straftaten ist nicht garantiert
  • Eventuell: Verdrängung von Straftaten aus überwachten in nicht überwachte Bereiche
  • Einschränkung und Mehraufwand durch Datenschutz und andere gesetzliche Vorgaben
  • Eingriff in die eigenen Persönlichkeitsrechte
  • Schmaler Grat zwischen Allgemeinwohl und Missbrauch – eventuell falsche Interpretation des Verhaltens von Personen

Was bedeutet "Kennzeichnung der Videoüberwachung"?

Wenn eine Videoüberwachung existiert, muss darauf hingewiesen und diese entsprechend gekennzeichnet werden!

Prinzipiell gibt es keine genauen Vorgaben, wie die Kennzeichnung aussehen sollte. Die Hinweise sollten eindeutig und gut erkennbar sein und es sollte hervorgehoben werden, dass es sich hier um den Hinweis auf eine Videoüberwachung handelt. Die Hinweiszeichen sollten offen einsehbar und in entsprechender Größe an allen möglichen Zugängen bzw. Zufahrten angebracht sein. Der Hinweis muss so sichtbar angebracht sein, dass jeder Betroffene die Möglichkeit hat, auszuweichen.

DSG § 50d

(1) Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

(2) Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Beispiele einer Kennzeichnung:

 

  • Aufkleber: eignen sich für Innenräume, glatte Oberflächen, wie z.B. Glastüren
  • Schilder (aus Metall, Holz oder Kunststoff): eigenen sich gut für den Außenbereich, Zäune, Fassaden, zum Anbringen an Masten etc.

 

Die Designs, Farben, Formen und Texte der verwendeten Hinweisschilder oder -aufkleber können stark variieren und sind individuell gestaltbar.

Es existieren auch Bereiche, in denen explizit keine Überwachung erlaubt oder gewünscht ist. Auch hier kann eine Kennzeichnung sinnvoll sein.

Schild Hinweis - Keine Videoüberwachung

Sind Kamera-Attrappen zulässig?

Eine Attrappe einer Videokamera, also ein Gerät, das nur aussieht wie eine Kamera aber gar keine Daten aufzeichnet, fällt nicht unter das Datenschutzrecht.

Im Fall einer Beschwerde muss der Inhaber der Geräte nachweisen, dass es sich wirklich nur um Attrappen handelt.

Die Datenschutzbehörde empfiehlt allen Aufstellern von Attrappen, ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Attrappe handelt, aufzubewahren (z.B. die Rechnung). Damit ist im Fall von Beschwerden bei der Datenschutzbehörde gegen die behauptete Durchführung einer Videoüberwachung eine schnelle Widerlegung des Vorwurfs möglich.

Kamera-Attrappen können aber aus anderen Gründe unzulässig sein. Attrappen zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen dürfen nur das eigene Grundstück bzw. das eigene Eigentum schützen. Selbst die Schaffung des Eindrucks von Überwachung gegenüber den Nachbarn ist nicht zulässig.

Die Datenschutzbehörde kann keiner Beschwerde wegen Beeinträchtigung der Privatsphäre bzw. „Belästigung“ durch die Aufstellung von Kameraattrappen nachgehen. Für solche Fälle sind ausschließlich die Zivilgerichte (Unterlassungsklage) zuständig.

Das Datenschutzgesetz

Was sind lt. DSG Bildaufnahmen? [DSG § 12]

Im DSG sind in §§ 12-13 das Thema „Bildaufnahme“ geregelt.

(1)Eine Bildaufnahme … bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen.“ [DSG § 12 (1)]

 

Wann dürfen Bildaufnahmen gemacht werden? [DSG § 12]

(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn

 

  1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Vor allem der 4. Punkt (Z 4) ist hier für Privatpersonen oder –unternehmen relevant.

(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 DSG insbesondere dann zulässig, wenn

 

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

  • Fotos oder Filme, die nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen hinauslaufen, sind zulässig, also auch z.B. Aufnahmen von Fahrten mit einer Helmkamera während der Freizeit. Der Betrieb von Kameras an Autos, um Beweise für ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. nach einem Unfall) zu sammeln („Dashcams“), fällt nicht darunter.

(4) Unzulässig ist

  1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,
  2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,
  3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder
  4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

  • Die Überwachung von öffentlichem Grund (Straßen, Plätze, etc.) ist nicht zulässig, abgesehen von einem kleinen Stück im Rahmen einer zulässigen Videoüberwachung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 DSG.

(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung [DSG § 13]

 

  • Der Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
    • Der Verantwortliche hat – außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung – jeden Verarbeitungsvorgang zu protokollieren.
    • Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.
    • Die Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Bildaufnahmen nach § 12 Abs. 3 Z 3.
    • Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.
    • Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Z 3 und für zeitlich strikt zu begrenzende Verarbeitungen im Einzelfall, deren Zweck ausschließlich mittels einer verdeckten Ermittlung erreicht werden kann, unter der Bedingung, dass der Verantwortliche ausreichende Garantien zur Wahrung der Betroffeneninteressen vorsieht, insbesondere durch eine nachträgliche Information der betroffenen Personen.
    • Werden entgegen Abs. 5 keine ausreichenden Informationen bereitgestellt, kann jeder von einer Verarbeitung potenziell Betroffene vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder sonstigen Objekts, von dem aus eine solche Verarbeitung augenscheinlich ausgeht, Auskunft über die Identität des Verantwortlichen begehren. Die unbegründete Nichterteilung einer derartigen Auskunft ist einer Verweigerung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO gleichzuhalten.

  • Die Überwachung ist zu kennzeichnen (§ 13 Abs. 5 DSG). Davon ausgenommen sind Urlaubsaufnahmen und für zeitlich strikt zu begrenzende Verarbeitungen im Einzelfall zur verdeckten Ermittlung.